Unrichtige Angaben, Unterlassen und Steuervorteil

§ 370 AO erfasst insbesondere unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Finanzbehörden sowie pflichtwidriges Unterlassen, wenn dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt werden. Steuerart, Zeitraum, Erklärungspflicht und Verkürzungsbetrag müssen nachvollziehbar bestimmt werden. Schätzungen sind überprüfbar und dürfen nicht ungeprüft zur strafrechtlichen Schadenssumme werden.

Fehler oder vorsätzliche Hinterziehung?

Für Steuerhinterziehung ist Vorsatz erforderlich. Buchungsfehler, unklare Rechtsfragen, Arbeitsteilung und Beratung können für den Kenntnisstand bedeutsam sein. Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist davon als Ordnungswidrigkeit abzugrenzen. Geschäftsführung oder Unterschrift allein beantworten nicht automatisch, wer welche Angaben kannte.

Selbstanzeige niemals ohne vollständige Prüfung

Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann nur unter strengen Voraussetzungen strafbefreiend wirken. Vollständigkeit, Zeiträume, Sperrgründe, Tatentdeckung und fristgerechte Zahlung sind komplex. Eine unvollständige oder verspätete Erklärung kann Beweismittel liefern, ohne Straffreiheit zu erreichen. Deshalb müssen steuerliche und strafrechtliche Beratung vor Abgabe abgestimmt werden.

Keine spontane NachmeldungVor Kontakt mit Finanzamt oder Steuerfahndung Unterlagen sichern und sofort beraten lassen. Bereits angekündigte Prüfung, Ermittlungsmaßnahme oder Tatentdeckung können die Möglichkeiten verändern.

Steuerfahndung, Daten und Konten

Bei Durchsuchungen werden Buchhaltung, E-Mails, Geräte und Kontounterlagen gesichert. Zum Vorwurf muss niemand spontan aussagen. Durchsuchungsbeschluss und Sicherstellungsverzeichnis sollten dokumentiert werden. Parallel sind betriebliche Handlungsfähigkeit, steuerliche Fristen und mögliche Vermögenssicherung zu beachten.

Gemeinsame Zahlenbasis

Die Verteidigung erstellt eine Chronologie der Erklärungen, Zuständigkeiten und Berechnungen. Strafakte und Besteuerungsverfahren beeinflussen sich, bleiben aber rechtlich unterscheidbar. Gemeinsam mit steuerlicher Beratung werden Tatsachen, Schätzungsmethoden, Vorsatz und persönliche Zurechnung geprüft.

Rechtliche Grundlagen insbesondere §§ 369–371 und § 378 AO. Stand: September 2026.

Qualität und Transparenz

Redaktion und fachliche Verantwortung.

Fachlich verantwortlich: Rechtsanwalt Frank Ertan Ulrich, Fachanwalt für Strafrecht. Letzte redaktionelle Aktualisierung: 4. September 2026.

Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.