Sechs Regeln für den Ernstfall

01Keinen Widerstand leisten
02Zum Tatvorwurf schweigen
03Verteidiger anrufen
04Beschluss zeigen lassen
05Nichts freiwillig herausgeben
06Verzeichnis verlangen
WichtigSie dürfen Ihre Personalien angeben. Fragen zum Sachverhalt, zu anderen Personen, Geräten, Konten oder Passwörtern sollten Sie ohne vorherige Beratung nicht beantworten.

Was darf durchsucht werden?

Eine Durchsuchung bei einer beschuldigten Person kann nach § 102 StPO insbesondere der Ergreifung oder dem Auffinden von Beweismitteln dienen. Maßgeblich sind der konkrete Tatvorwurf, die gesuchten Gegenstände und der im Beschluss bezeichnete Umfang. In Eilfällen kann eine Maßnahme unter gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne vorherigen richterlichen Beschluss angeordnet werden.

Beschluss kontrollieren

Notieren Sie Beginn, beteiligte Dienststellen und Besonderheiten. Prüfen Sie Name, Anschrift, Tatvorwurf, gesuchte Beweismittel und Datum des Beschlusses. Eine rechtliche Prüfung erfolgt anschließend in Ruhe; diskutieren oder verhindern Sie die Maßnahme vor Ort nicht körperlich.

Smartphone, Computer und Unterlagen

Digitale Geräte und Geschäftsunterlagen können für das Verfahren besonders bedeutsam sein. Geben Sie keine inhaltlichen Erklärungen dazu ab. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Aufstellung aller mitgenommenen Gegenstände. Ob Sicherstellung, Beschlagnahme und spätere Auswertung rechtmäßig sind, wird anhand von Beschluss, Akte und Verhältnismäßigkeit geprüft.

Unterschreiben Sie kein freiwilliges Einverständnis, dessen Tragweite Sie nicht sicher beurteilen können. Der bloße Hinweis, dass Sie mit einer Sicherstellung nicht einverstanden sind, darf nicht mit körperlichem Widerstand verbunden werden.

Was nach der Durchsuchung geschieht

Nach der Maßnahme beginnt die eigentliche Verteidigungsarbeit. Der Verteidiger zeigt die Vertretung an, beantragt Akteneinsicht und prüft, welche Verdachtsgrundlage bestand, welche Gegenstände erfasst wurden und wie mit laufenden beruflichen oder privaten Beeinträchtigungen umzugehen ist.

  1. Beschluss, Protokoll und Verzeichnis sichern.
  2. Eigenes Gedächtnisprotokoll erstellen.
  3. Keine nachträgliche Erklärung gegenüber Ermittlern abgeben.
  4. Akteneinsicht und mögliche Rechtsbehelfe prüfen.

Praktische Fragen während der Durchsuchung

Muss ich die Tür öffnen?

Eine rechtmäßig angeordnete Durchsuchung kann nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden. Um zusätzliche Schäden zu vermeiden, sollte kein körperlicher Widerstand geleistet werden.

Muss ich mein Passwort nennen?

Als beschuldigte Person müssen Sie grundsätzlich nicht aktiv an Ihrer eigenen Überführung mitwirken oder Angaben zur Sache machen. Die konkrete Situation sollte sofort anwaltlich eingeordnet werden.

Darf ich telefonieren?

Bitten Sie darum, Ihren Verteidiger anzurufen. Ob und in welchem Umfang ein Telefonat während der laufenden Maßnahme ermöglicht wird, hängt von der Situation ab.

Rechtliche Grundlage der Durchsuchung bei Beschuldigten: § 102 StPO. Stand: September 2026.

Häufige Fragen

Muss ich die Durchsuchung verhindern?

Nein. Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand. Sie können der freiwilligen Durchsuchung widersprechen, den Beschluss verlangen und zum Vorwurf schweigen.

Muss ich Passwörter nennen?

Geben Sie Passwörter oder Entsperrcodes nicht ungeprüft freiwillig heraus. Zwangsmöglichkeiten und Mitwirkungspflichten hängen vom Einzelfall ab.

Was soll ich dokumentieren?

Beginn und Ende, anwesende Personen, durchsuchte Räume, Beschluss und sämtliche mitgenommenen Gegenstände.

Kann ich beschlagnahmte Geräte zurückerhalten?

Rechtsgrundlage, Umfang, Verhältnismäßigkeit und fortdauernde Notwendigkeit der Verwahrung können überprüft werden.

Qualität und Transparenz

Redaktion und fachliche Verantwortung.

Fachlich verantwortlich: Rechtsanwalt Frank Ertan Ulrich, Fachanwalt für Strafrecht. Letzte redaktionelle Aktualisierung: 4. September 2026.

Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.