Beschädigen oder Zerstören

§ 303 StGB betrifft fremde Sachen. Beschädigung liegt vor, wenn Substanz nicht nur unerheblich verletzt oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als geringfügig beeinträchtigt wird; Zerstörung hebt sie vollständig auf. Fremdheit, Vorsatz und konkrete Handlung müssen bewiesen werden. Bei gemeinsamem Eigentum oder vermeintlicher Einwilligung können zusätzliche Fragen entstehen.

Unbefugte Veränderung des Erscheinungsbilds

Auch eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds kann erfasst sein. Das betrifft insbesondere Graffiti, Aufkleber oder Farbe. Reinigungsfähigkeit, Dauer und Umfang sind konkret zu beurteilen. Bei öffentlichen Anlagen können weitere Tatbestände einschlägig sein.

Reparaturkosten sind nicht automatisch der Schaden

Zu prüfen sind Ausgangszustand, erforderlicher Reparaturweg, Zeitwert, Vorschäden und wirtschaftliche Verbesserung durch Erneuerung. Strafrechtliche Einziehung und zivilrechtlicher Ersatz folgen eigenen Regeln. Frühzeitige Wiedergutmachung kann sinnvoll sein, sollte aber nicht ohne Strategie als Schuldeingeständnis erfolgen.

Originaldaten sichernFotos, Videos, Standortdaten, Rechnungen und Kommunikation vollständig aufbewahren. Keine Dateien bearbeiten und keine Zeugen kontaktieren.

Strafantrag und öffentliches Interesse

Einfache Sachbeschädigung wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft nicht wegen besonderen öffentlichen Interesses einschreitet. Antrag, Frist und Berechtigung sind deshalb Teil der Verteidigung.

Identifizierung und Gruppenzurechnung

Typisch sind Videoaufnahmen, Farbreste, Werkzeuge, Finger- oder DNA-Spuren und Aussagen. In Gruppenfällen muss jeder Beitrag individuell nachgewiesen werden. Anwesenheit am Ort genügt nicht automatisch. Nach Akteneinsicht wird geprüft, ob Täterschaft, Vorsatz und Schadensumfang tragfähig belegt sind und ob eine Einstellung erreichbar ist.

Rechtliche Grundlagen insbesondere §§ 303–303c StGB. Stand: September 2026.

Qualität und Transparenz

Redaktion und fachliche Verantwortung.

Fachlich verantwortlich: Rechtsanwalt Frank Ertan Ulrich, Fachanwalt für Strafrecht. Letzte redaktionelle Aktualisierung: 4. September 2026.

Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.