Welche Räume und Flächen sind geschützt?
§ 123 StGB schützt Wohnungen, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum und bestimmte abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs. Ein befriedetes Besitztum muss äußerlich erkennbar gegen beliebiges Betreten gesichert sein. Bei öffentlich zugänglichen Geschäften, Bahnhöfen, Veranstaltungen oder Universitäten ist zu klären, wie weit die allgemeine Zutrittserlaubnis reichte.
Eindringen gegen den Willen
Eindringen setzt ein Betreten gegen den Willen des Berechtigten voraus. Hausverbot, Zugangskontrolle, Öffnungszeiten und eine mögliche Einwilligung sind zu prüfen. Bei mehreren Mietern, Beschäftigten oder Veranstaltern kann streitig sein, wer das Hausrecht ausüben durfte und ob der Beschuldigte die fehlende Berechtigung kannte.
Aufforderung, sich zu entfernen
Auch ursprünglich erlaubter Aufenthalt kann tatbestandsmäßig werden, wenn jemand ohne Befugnis bleibt und sich trotz Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Wortlaut, Verständlichkeit und Möglichkeit zum Verlassen sind wichtig. Ein bloßer Streit über Verhalten im Raum ist noch nicht automatisch Hausfriedensbruch.
Versammlung, Protest und Hausverbot
Bei Protestaktionen können zusätzlich Versammlungsfreiheit, Eigentumsrechte, Nötigung oder Sachbeschädigung eine Rolle spielen. Strafrecht und zivilrechtliches Hausverbot sind zu trennen. Eine Einstellung kann je nach Beweislage, Schuldumfang und öffentlichem Interesse in Betracht kommen.
Was sollte gesichert werden?
Einladung, Ticket, Nachrichten, Hausordnung, Beschilderung, Videos und Zeugen können Berechtigung und Ablauf belegen. Erklären Sie nicht spontan, warum Sie geblieben sind, bevor bekannt ist, welche Aufforderung und welches Hausrecht die Akte behauptet.
Rechtliche Grundlagen insbesondere § 123 und § 77b StGB. Stand: September 2026.
Qualität und Transparenz
Redaktion und fachliche Verantwortung.
Fachlich verantwortlich: Rechtsanwalt Frank Ertan Ulrich, Fachanwalt für Strafrecht. Letzte redaktionelle Aktualisierung: 4. September 2026.
Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.