Jugendliche und Heranwachsende

Jugendlicher ist nach § 1 JGG, wer bei der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt war. Zwischen 18 und unter 21 Jahren gilt man als Heranwachsender. Bei Heranwachsenden wird geprüft, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist. Unter 14-Jährige sind strafunmündig.

Der Erziehungsgedanke

Das Jugendstrafrecht soll vor allem weiteren Straftaten entgegenwirken. Verfahren und Rechtsfolgen sind deshalb vorrangig am Erziehungsgedanken ausgerichtet. Schule, Ausbildung, Familie, Reifeentwicklung und bereits eingeleitete positive Veränderungen können für die Gesamtbewertung bedeutsam sein.

Frühzeitig handelnEine unüberlegte Aussage bei Polizei, Schule oder Jugendhilfe kann das Verfahren beeinflussen. Auch Jugendliche haben ein Schweigerecht und dürfen vor einer Aussage einen Verteidiger befragen.

Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe

Das JGG unterscheidet Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Möglich sind je nach Fall etwa Weisungen, Auflagen, Verwarnung oder Jugendarrest. Jugendstrafe setzt besondere gesetzliche Voraussetzungen voraus. Welche Reaktion angemessen ist, hängt nicht allein von der Deliktsbezeichnung ab.

Rolle von Eltern und Jugendgerichtshilfe

Erziehungsberechtigte haben im Jugendverfahren eigene Verfahrensrechte. Die Jugendgerichtshilfe bringt soziale und persönliche Gesichtspunkte ein. Eine gute Verteidigung koordiniert rechtliche Strategie und sinnvolle Informationen zur Entwicklung, ohne vorschnell belastende Angaben zu produzieren.

Rechtliche Grundlagen insbesondere §§ 1, 2 und 5 JGG. Stand: September 2026.

Qualität und Transparenz

Redaktion und fachliche Verantwortung.

Fachlich verantwortlich: Rechtsanwalt Frank Ertan Ulrich, Fachanwalt für Strafrecht. Letzte redaktionelle Aktualisierung: 4. September 2026.

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