Gewalt oder Drohung zur Wegnahme

§ 249 StGB verlangt Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, um eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen. Dazu kommen Vorsatz und rechtswidrige Zueignungsabsicht. Zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme muss ein funktionaler Zusammenhang bestehen. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; für minder schwere Fälle gilt ein besonderer Strafrahmen.

Diebstahl, räuberischer Diebstahl oder Erpressung?

Wird Gewalt erst nach einem Diebstahl eingesetzt, um die Beute zu behalten, kann § 252 StGB einschlägig sein. Bei erzwungener Herausgabe ist die Abgrenzung zur räuberischen Erpressung zu prüfen. Zeitpunkt des Tatentschlusses, Gewahrsamswechsel und Ziel der Gewalt sind deshalb keine Nebensachen.

Waffe, Werkzeug und Beteiligung mehrerer Personen

§ 250 StGB enthält erhebliche Strafschärfungen, etwa beim Beisichführen oder Verwenden bestimmter Waffen, Werkzeuge oder Mittel, bei Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung und bandenmäßigem Handeln. Welcher Gegenstand vorhanden war, wer davon wusste und wie er verwendet werden sollte, muss für jeden Beteiligten gesondert festgestellt werden.

Keine Kontaktaufnahme mit MitbeschuldigtenAbsprachen, Chats oder Löschungen können als Verdunkelung bewertet werden. Zur Sache schweigen, Unterlagen sichern und unverzüglich Verteidigung organisieren.

Wiedererkennung, Video und Mobilfunkdaten

Zeugen stehen bei Raubtaten häufig unter erheblichem Stress. Erstbeschreibung, Licht, Beobachtungsdauer, Wahllichtbildvorlage und spätere Wiedererkennung werden geprüft. Kamerabilder, Kleidung und Standortdaten müssen einer Person zuverlässig zugeordnet werden. Gruppenhandlungen dürfen nicht ohne Nachweis eines gemeinsamen Tatplans zugerechnet werden.

Untersuchungshaft und notwendige Verteidigung

Wegen der Straferwartung können Haftfragen früh entstehen. Dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit sind überprüfbar. Bei einem Verbrechensvorwurf liegt regelmäßig notwendige Verteidigung vor. Angehörige sollten weder den Tatvorwurf telefonisch aus der Haft erörtern noch mögliche Zeugen kontaktieren.

Rechtliche Grundlagen insbesondere §§ 249–252 StGB sowie die Vorschriften der StPO über Haft und notwendige Verteidigung. Stand: September 2026.

Qualität und Transparenz

Redaktion und fachliche Verantwortung.

Fachlich verantwortlich: Rechtsanwalt Frank Ertan Ulrich, Fachanwalt für Strafrecht. Letzte redaktionelle Aktualisierung: 4. September 2026.

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