Wann liegt notwendige Verteidigung vor?
§ 140 StPO nennt verschiedene Fälle. Dazu gehören unter anderem eine zu erwartende Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor Landgericht, Oberlandesgericht oder Schöffengericht, der Vorwurf eines Verbrechens, bestimmte Haftsituationen sowie Fälle, in denen die Schwere der Tat, die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage anwaltliche Mitwirkung gebieten.
Wann wird bestellt?
Der Zeitpunkt richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Verfahrensstand. Gerade bei Haft, dringenden Vernehmungen oder schwerwiegenden Vorwürfen sollte die Verteidigerfrage nicht aufgeschoben werden. Ein Antrag kann je nach Fall erforderlich oder sinnvoll sein.
Kann ich meinen Pflichtverteidiger auswählen?
Beschuldigten ist grundsätzlich Gelegenheit zu geben, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Deshalb sollte ein Anwalt des Vertrauens möglichst früh benannt werden. Erfolgt keine Benennung, wählt das Gericht. Eine spätere Auswechslung ist nicht beliebig möglich.
Wer trägt die Kosten?
Die Bestellung bedeutet zunächst, dass die Vergütung des Verteidigers aus der Staatskasse erfolgt. Die endgültige Kostenlast hängt vom Ausgang des Verfahrens und der gerichtlichen Kostenentscheidung ab. Zusätzliche Vergütungsvereinbarungen sind gesondert und transparent zu besprechen.
Rechtliche Grundlagen insbesondere §§ 140 ff. StPO. Stand: September 2026.
Häufige Fragen
Ist ein Pflichtverteidiger kostenlos?
Die Bestellung bedeutet nicht automatisch endgültige Kostenfreiheit. Die Kostenentscheidung hängt unter anderem vom Verfahrensausgang ab.
Kann ich den Pflichtverteidiger selbst auswählen?
Grundsätzlich soll Gelegenheit bestehen, einen Verteidiger zu benennen. Deshalb ist eine frühe Auswahl wichtig.
Hängt Pflichtverteidigung vom Einkommen ab?
Nein. Entscheidend sind die gesetzlichen Fälle notwendiger Verteidigung, nicht allein die wirtschaftliche Lage.
Kann ein Pflichtverteidiger später gewechselt werden?
Ein Wechsel ist nicht beliebig möglich und setzt je nach Lage besondere Gründe oder Einvernehmen voraus.
Qualität und Transparenz
Redaktion und fachliche Verantwortung.
Fachlich verantwortlich: Rechtsanwalt Frank Ertan Ulrich, Fachanwalt für Strafrecht. Letzte redaktionelle Aktualisierung: 4. September 2026.
Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.