Was Festgenommene beachten sollten

Keine Aussage zur SacheSie dürfen schweigen und vor einer Vernehmung einen Verteidiger befragen. Machen Sie keine vermeintlich entlastenden Spontanangaben, solange Tatvorwurf und Aktenlage unbekannt sind.
  • Personalien korrekt angeben.
  • Verteidigerkontakt verlangen.
  • Keine Gespräche über den Fall mit Mitgefangenen führen.
  • Haftbefehl und Vorwürfe zur Kenntnis nehmen, aber nicht spontan kommentieren.

Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?

Nach § 112 StPO setzt Untersuchungshaft grundsätzlich dringenden Tatverdacht und einen gesetzlichen Haftgrund voraus. Hinzukommt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Typische Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. In gesetzlich bestimmten Konstellationen gelten Besonderheiten.

Fluchtgefahr ist eine Einzelfallprüfung

Entscheidend ist nicht allein die Höhe der möglichen Strafe. In die Bewertung können unter anderem persönliche Bindungen, Wohnsitz, Arbeit, Familie, Verhalten im Verfahren und konkrete Auslandsbezüge einfließen.

Verdunkelungsgefahr

Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die eine unlautere Einwirkung auf Beweismittel, Zeugen oder Mitbeschuldigte befürchten lassen. Allgemeine Vermutungen reichen nicht ohne Weiteres.

Der Termin beim Haftrichter

Nach einer Festnahme wird über den weiteren Freiheitsentzug richterlich entschieden. Die Verteidigung muss abwägen, ob eine Äußerung zur Person, zum Haftgrund oder zur Sache sinnvoll ist. Eine unvorbereitete Einlassung kann die spätere Verteidigung erschweren.

Haftprüfung, Haftbeschwerde und Außervollzugsetzung

Welche Vorgehensweise geeignet ist, hängt von Aktenlage und Ziel ab. Geprüft werden insbesondere dringender Tatverdacht, Haftgrund, Verhältnismäßigkeit und mögliche weniger einschneidende Maßnahmen. Auflagen wie Meldepflichten, Sicherheitsleistung oder Abgabe von Dokumenten können je nach Fall eine Außervollzugsetzung ermöglichen; ein Anspruch darauf besteht nicht pauschal.

Dem Verteidiger sind bei Untersuchungshaft die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit wesentlichen Informationen zugänglich zu machen; regelmäßig ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

Was Angehörige tun können

  1. Vollständigen Namen und Geburtsdatum bereithalten.
  2. Ort der Festnahme und mögliche Dienststelle notieren.
  3. Keine Fallbesprechung über ungesicherte Wege führen.
  4. Unterlagen zu Wohnsitz, Arbeit und persönlichen Bindungen nur nach Abstimmung zusammenstellen.

Rechtliche Grundlagen insbesondere §§ 112 und 147 StPO. Stand: September 2026.

Häufige Fragen

Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?

Erforderlich sind insbesondere dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund und Verhältnismäßigkeit.

Was sollen Angehörige zuerst tun?

Aufenthaltsort, vollständigen Namen, Geburtsdatum, Aktenzeichen und zuständige Stelle ermitteln und unverzüglich Verteidigung organisieren.

Kann ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden?

Je nach Haftgrund können weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen. Das erfordert eine konkrete Prüfung.

Darf ein Inhaftierter mit Angehörigen telefonieren?

Kommunikation richtet sich nach Haftort und möglichen verfahrenssichernden Anordnungen. Die jeweilige Anstalt informiert über die praktischen Regeln.

Qualität und Transparenz

Redaktion und fachliche Verantwortung.

Fachlich verantwortlich: Rechtsanwalt Frank Ertan Ulrich, Fachanwalt für Strafrecht. Letzte redaktionelle Aktualisierung: 4. September 2026.

Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.