Welche Sache kann Gegenstand der Hehlerei sein?
§ 259 StGB verlangt eine Sache, die ein anderer durch Diebstahl oder eine sonstige gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. Die Vortat und die fortbestehende rechtswidrige Besitzlage müssen feststehen. Der Täter der Vortat kann grundsätzlich nicht zugleich Hehler derselben Sache sein; Beteiligung und spätere Handlungen sind sauber abzugrenzen.
Ankaufen, Verschaffen, Absetzen
Erfasst werden Ankauf oder sonstiges Sich- beziehungsweise Drittverschaffen sowie Absetzen und Absatzhilfe. Nicht jede Berührung oder Vermittlung genügt. Tatsächliche Verfügungsgewalt, Einvernehmen mit dem Vortäter und Förderung des Absatzes müssen je nach Variante geprüft werden. Der Versuch ist strafbar.
Musste der Käufer die Herkunft erkennen?
Für vorsätzliche Hehlerei muss der Beschuldigte die deliktische Herkunft zumindest für möglich halten und billigen. Niedriger Preis, entfernte Seriennummern, fehlende Papiere oder ungewöhnlicher Verkaufsort können Indizien sein, ersetzen aber keine Gesamtwürdigung. Entscheidend ist der Kenntnisstand beim Erwerb oder bei der Absatzhandlung.
Gewerbsmäßige und bandenmäßige Hehlerei
§ 260 StGB verschärft den Strafrahmen bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln auf sechs Monate bis zehn Jahre. Bei gewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach § 260a StGB liegt die Mindeststrafe grundsätzlich noch höher. Bande, Gewerbsmäßigkeit, Einzeltaten und persönlicher Tatbeitrag dürfen nicht pauschal aus mehreren Verkäufen abgeleitet werden.
Digitale Marktplätze und Durchsuchung
Typische Beweise sind Verkaufsplattformen, Geräteauswertungen, IMEI- oder Seriennummern, Zahlungswege, Paketdaten und Aussagen von Vorbesitzern. Nach Durchsuchungen ist jeder Fund zeitlich und personell zuzuordnen. Besitz beweist weder automatisch Erwerbszeitpunkt noch Kenntnis der Herkunft.
Rechtliche Grundlagen insbesondere §§ 259–260a StGB. Stand: September 2026.
Qualität und Transparenz
Redaktion und fachliche Verantwortung.
Fachlich verantwortlich: Rechtsanwalt Frank Ertan Ulrich, Fachanwalt für Strafrecht. Letzte redaktionelle Aktualisierung: 4. September 2026.
Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.