Straftaten mit digitalem Bezug
Internetstrafrecht ist kein einzelner Straftatbestand. Verfahren können unter anderem Computerbetrug, Ausspähen von Daten, Bedrohung, Beleidigung, Urheberrechtsdelikte, verbotene Inhalte, Warenbetrug oder Beteiligung an Plattformen betreffen. Entscheidend bleibt der konkrete gesetzliche Vorwurf.
IP-Adresse, Account und Endgerät
Eine IP-Adresse kann zu einem Anschluss führen, beantwortet aber nicht automatisch, wer gehandelt hat. Bei Accounts sind Registrierung, tatsächliche Nutzung, Mehrfachzugriffe, kompromittierte Zugangsdaten und Gerätezuordnung zu prüfen. Screenshots können unvollständig oder manipulierbar sein; Originaldaten und Erhebungskette sind wichtiger.
Durchsuchung und beschlagnahmte Technik
Smartphones und Computer enthalten weit mehr private Daten als für einen Tatvorwurf relevant sein können. Umfang der Sicherung, Auswertung und weitere Verwahrung sind anhand des Beschlusses und der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Geben Sie inhaltliche Erklärungen, Passwörter oder Entsperrcodes nicht ungeprüft freiwillig ab; mögliche Zwangsbefugnisse und Mitwirkungspflichten sind gesondert zu beurteilen.
Technik und Strafprozess zusammen denken
Die Verteidigung ordnet technische Feststellungen in den Verfahrenskontext ein: Wer hatte Zugriff? Was belegt ein Zeitstempel? Ist der Datenbestand vollständig? Wurde ein Inhalt aktiv versandt, automatisiert gespeichert oder lediglich empfangen? Erst danach ist eine Einlassung sinnvoll zu bewerten.
Je nach Vorwurf gelten unterschiedliche Normen, etwa § 263a StGB beim Computerbetrug. Stand: September 2026.
Qualität und Transparenz
Redaktion und fachliche Verantwortung.
Fachlich verantwortlich: Rechtsanwalt Frank Ertan Ulrich, Fachanwalt für Strafrecht. Letzte redaktionelle Aktualisierung: 4. September 2026.
Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.