§ 113 StGB: Gewalt oder Drohung

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte setzt eine Vollstreckungshandlung und Widerstand mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt voraus. Nicht jede Unkooperativität, Diskussion oder passive Weigerung erfüllt den Tatbestand. Bewegungsablauf, Zielrichtung und Situation der Fixierung müssen konkret festgestellt werden.

§ 114 StGB: Tätlicher Angriff

Ein tätlicher Angriff ist eine unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung. Eine Verletzung muss nicht zwingend eintreten. Dennoch ist genau zu prüfen, ob eine gezielte Handlung, eine reflexartige Bewegung, ein Gleichgewichtsverlust oder Abwehr von Schmerzen vorlag.

Rechtmäßigkeit der Diensthandlung

Bei § 113 StGB enthält das Gesetz besondere Regeln zur Rechtmäßigkeit der Diensthandlung und zu Irrtümern. Anlass, Anordnung, Zuständigkeit und Durchführung können bedeutsam sein. Selbst wenn eine polizeiliche Maßnahme später beanstandet wird, folgt daraus nicht automatisch Straffreiheit; die gesetzlichen Voraussetzungen sind differenziert.

Verletzungen sofort dokumentierenÄrztliche Befunde, Fotos, zerrissene Kleidung und Namen unabhängiger Zeugen zeitnah sichern. Eine eigene Strafanzeige sollte sachlich vorbereitet und mit der Verteidigungsstrategie abgestimmt werden.

Bodycam, Funk und unabhängige Videos

Bodycam- und Einsatzvideos, Funkverkehr, Gewahrsamsunterlagen, ärztliche Dokumentation und Aufnahmen Dritter können den Ablauf objektivieren. Wichtig sind vollständige Sequenzen vor und nach der behaupteten Handlung. Polizeiliche Aussagen werden wie andere Zeugenaussagen auf Wahrnehmung, Übereinstimmung und mögliche Erinnerungslücken geprüft.

Körperverletzung und Beleidigung

Häufig werden gleichzeitig Körperverletzung, Beleidigung oder Sachbeschädigung vorgeworfen. Jede Tat benötigt eigenen Nachweis. Alkohol oder psychische Ausnahmesituationen können für Wahrnehmung und Schuld relevant sein, rechtfertigen aber keine pauschale Bewertung. Eine Einlassung erfolgt erst nach Auswertung der Einsatzakte.

Rechtliche Grundlagen insbesondere §§ 113, 114 StGB. Stand: September 2026.

Qualität und Transparenz

Redaktion und fachliche Verantwortung.

Fachlich verantwortlich: Rechtsanwalt Frank Ertan Ulrich, Fachanwalt für Strafrecht. Letzte redaktionelle Aktualisierung: 4. September 2026.

Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.