Was ist eine Urkunde?
Im strafrechtlichen Sinn muss eine verkörperte Gedankenerklärung zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und ihr Aussteller erkennbar sein. Nicht jede schriftliche Notiz oder Kopie erfüllt diese Anforderungen. Bei zusammengesetzten Urkunden, Blanketten, Fotokopien und Ausweisen gelten besondere Abgrenzungen.
Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen
§ 267 StGB erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde und den Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde. Unecht bedeutet, dass scheinbarer und wirklicher Aussteller auseinanderfallen – nicht lediglich, dass der Inhalt falsch ist. Mehrere Handlungen können unter Umständen eine einheitliche Tat bilden.
Täuschung im Rechtsverkehr
Der Beschuldigte muss vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Wer ein Dokument ohne Kenntnis seiner Manipulation verwendet, erfüllt diesen Vorsatz nicht. Entstehung, Weitergabe, Änderungsverlauf und konkreter Verwendungszweck sind zeitlich zu rekonstruieren.
PDF, Scan und beweiserhebliche Daten
Rein digitale Erklärungen sind nicht immer klassische Urkunden. Je nach Gestaltung können §§ 269, 270 StGB oder andere Vorschriften einschlägig sein. Ausdruck, qualifizierte Signatur, Datenverarbeitung und Beweisfunktion müssen getrennt geprüft werden.
Schriftvergleich und IT-Forensik
Ermittlungen stützen sich auf Originaldokumente, Drucker- und Dateispuren, Handschrift, Metadaten, E-Mails und Zeugenaussagen. Besitz einer Datei beweist nicht automatisch deren Herstellung. Bei besonders schweren oder banden- und gewerbsmäßigen Vorwürfen steigen Strafrahmen und Verfahrensumfang erheblich.
Rechtliche Grundlagen insbesondere §§ 267–270 StGB. Stand: September 2026.
Qualität und Transparenz
Redaktion und fachliche Verantwortung.
Fachlich verantwortlich: Rechtsanwalt Frank Ertan Ulrich, Fachanwalt für Strafrecht. Letzte redaktionelle Aktualisierung: 4. September 2026.
Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.