Absolute und relative Fahruntüchtigkeit
§ 316 StGB setzt voraus, dass jemand ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht sicher fahren kann. Bei Kraftfahrzeugen nimmt die Rechtsprechung absolute Fahruntüchtigkeit regelmäßig ab 1,1 Promille an. Unterhalb davon kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler hinzukommen. Für Fahrräder gelten andere Maßstäbe.
Bei § 315c StGB muss zusätzlich eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder bedeutenden fremden Sachen geprüft werden. Nicht jede riskante Situation erfüllt diese Voraussetzung. Fahrtstrecke, Verkehrslage, Abstand und Kausalität sind genau zu rekonstruieren.
Cannabis und andere berauschende Mittel
Strafbarkeit nach § 316 StGB hängt auch bei Drogen von Fahruntüchtigkeit ab. Davon zu unterscheiden sind Ordnungswidrigkeiten und die eigenständige Fahreignungsprüfung der Fahrerlaubnisbehörde. Wirkstoffnachweis, Konsummuster und konkrete Ausfallerscheinungen dürfen nicht vermischt werden. Seit gesetzlichen Änderungen beim Cannabisrecht ist eine aktuelle Einzelfallprüfung besonders wichtig.
Atemtest und Blutentnahme
Ein freiwilliger Atemalkoholtest kann abgelehnt werden. Eine Blutentnahme darf unter den gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden. Körperlicher Widerstand ist nicht angebracht. Dokumentiert werden sollten Uhrzeiten von Fahrt, Kontrolle, Test und Blutentnahme sowie Medikamente, Erkrankungen und Nahrungsaufnahme. Rückrechnungen und Nachtrunkbehauptungen sind fachlich anspruchsvoll und sollten nicht spontan erklärt werden.
Wer fuhr und wie sicher ist die Messung?
Fahrereigenschaft, Beobachtungen der Beamten, Videoaufnahmen, Zeugen, Messprotokolle und Laborunterlagen werden geprüft. Bei längeren Zeitabständen sind Abbauphase und Rückrechnung relevant. Auch Müdigkeit, Verletzung oder Krankheit können vermeintliche Ausfallerscheinungen erklären.
Fahrverbot, Entziehung und MPU
Bei einer Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis; nach einer Sperrfrist muss sie neu erteilt werden. Ein Fahrverbot ist zeitlich begrenzt und lässt die Fahrerlaubnis bestehen. Bereits vor Abschluss des Verfahrens kann § 111a StPO eingreifen. Berufliche Abhängigkeit vom Führerschein ist wichtig, beseitigt die gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht. Parallel muss geprüft werden, ob die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen oder eine MPU verlangt.
Rechtliche Grundlagen insbesondere §§ 315c, 316 und 69 StGB sowie § 111a StPO. Stand: September 2026.
Qualität und Transparenz
Redaktion und fachliche Verantwortung.
Fachlich verantwortlich: Rechtsanwalt Frank Ertan Ulrich, Fachanwalt für Strafrecht. Letzte redaktionelle Aktualisierung: 4. September 2026.
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