Wer kann sich anschließen?

§ 395 StPO bestimmt, bei welchen Taten Verletzte oder bestimmte Angehörige zum Anschluss als Nebenkläger befugt sind. Dazu zählen insbesondere zahlreiche Sexual-, Gewalt- und Freiheitsdelikte sowie versuchte Tötungsdelikte. Bei anderen Taten kann ein Anschluss unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich sein.

Rechte in der Hauptverhandlung

Die zugelassene Nebenklage ist nicht bloß Zuschauerin. Sie kann grundsätzlich an der Hauptverhandlung teilnehmen, Fragen stellen, Anträge anbringen und Erklärungen abgeben. Rechtsmittel sind möglich, aber gesetzlich begrenzt; sie können insbesondere nicht allein mit dem Ziel einer höheren Strafe geführt werden.

Die Nebenklage ersetzt nicht die StaatsanwaltschaftSie eröffnet Verletzten eigene Beteiligungsrechte und ermöglicht eine anwaltlich begleitete Wahrnehmung ihrer Interessen.

Kosten und Beiordnung

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ist auf Antrag ein anwaltlicher Beistand zu bestellen. Andernfalls kann unter Voraussetzungen Prozesskostenhilfe in Betracht kommen. Tatvorwurf, Alter, Folgen der Tat und Fähigkeit zur eigenen Interessenwahrnehmung sind dabei wichtig.

Zeugenbeistand

Zeugen dürfen sich nach § 68b StPO grundsätzlich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Das ist besonders sinnvoll, wenn Aussage-, Auskunftsverweigerungs- oder Schutzfragen bestehen, eine Selbstbelastung droht oder die Vernehmung psychisch besonders belastend ist. Der Beistand bereitet auf Ablauf und Rechte vor, gibt aber keine Aussage vor.

Rechtliche Grundlagen insbesondere §§ 68b und 395–397a StPO. Stand: September 2026.

Qualität und Transparenz

Redaktion und fachliche Verantwortung.

Fachlich verantwortlich: Rechtsanwalt Frank Ertan Ulrich, Fachanwalt für Strafrecht. Letzte redaktionelle Aktualisierung: 4. September 2026.

Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.