Körperverletzung und fahrlässige Tötung
Medizinische Eingriffe berühren strafrechtlich die körperliche Unversehrtheit und bedürfen grundsätzlich wirksamer Einwilligung nach Aufklärung. Bei Komplikationen wird geprüft, welcher Facharztstandard galt, ob eine Pflichtverletzung vorlag und ob sie den Schaden nachweisbar verursachte. § 229 StGB erfasst fahrlässige Körperverletzung, § 222 StGB fahrlässige Tötung. Ein Behandlungserfolg wird nicht geschuldet.
Abrechnungsbetrug und persönliche Zuständigkeit
Bei Abrechnungsvorwürfen sind Leistungsinhalt, Dokumentation, Abrechnungsregeln, Delegation und Kenntnis zu prüfen. Nicht jede sachlich-rechnerische Beanstandung ist eine vorsätzliche Täuschung. In Praxis oder Klinik muss der persönliche Tatbeitrag von Ärzten, Verwaltung und Abrechnungsdienstleistern getrennt werden.
Schweigepflicht und Patientendaten
§ 203 StGB schützt anvertraute Geheimnisse. Bei Ermittlungsmaßnahmen treffen Schweigepflicht, Beschlagnahme, Datenschutz und Verteidigungsrechte aufeinander. Patientenunterlagen dürfen nicht eigenmächtig verändert oder entfernt werden. Zugriffsberechtigungen und Kommunikation mit mitwirkenden Personen müssen rechtlich eingeordnet werden.
Durchsuchung von Praxis oder Klinik
Beschluss, betroffene Räume und gesicherte Gegenstände sind zu dokumentieren. Zum Tatvorwurf wird nicht spontan Stellung genommen. Parallel muss der Versorgungsbetrieb geschützt werden. Die Verteidigung prüft Reichweite, Verhältnismäßigkeit, besonders geschützte Daten und Rückgabe benötigter Arbeitsmittel.
Approbation, Zulassung und Reputation
Neben Strafe können Approbations- und Disziplinarverfahren, kassenärztliche Maßnahmen, Regress, Haftung und Versicherungsfragen folgen. Erklärungen müssen deshalb verfahrensübergreifend abgestimmt sein. Bei medizinischen Fragen ist häufig unabhängige sachverständige Beratung notwendig.
Rechtliche Grundlagen unter anderem §§ 203, 222, 223 und 229 StGB sowie medizin- und berufsrechtliche Vorschriften. Stand: September 2026.
Qualität und Transparenz
Redaktion und fachliche Verantwortung.
Fachlich verantwortlich: Rechtsanwalt Frank Ertan Ulrich, Fachanwalt für Strafrecht. Letzte redaktionelle Aktualisierung: 4. September 2026.
Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.